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Gebäudeenergiegesetz (zuvor Energie­einspar­verordnung)

Ab 1.11.2020: Aus EnEV wird GEG, sonst ändert sich (fast) nichts



Am 19.06.2020 hat der Deutsche Bundestag nach langjähriger, intensiver Diskussion das Gebäudeenergiegesetz (GEG) verabschiedet. Damit fasst das GEG das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammen und wird am 1.11.2020 in Kraft treten.

Ziel des Gesetzes ist ein „möglichst sparsamer Einsatz von Energie in Gebäuden einschließlich einer zunehmenden Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb“ – dies alles „unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit“. Bezogen auf den Wärmeschutz schreibt das GEG inhaltlich das Anforderungsniveau der EnEV 2014 fort. Die wichtigsten Punkte stellen wir im Folgenden kurz dar.

Anforderungen an den Neubau

Neue Gebäude müssen als Niedrigstenergiegebäude errichtet werden. Der Gesamtenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung, bei Nichtwohngebäuden auch für eingebaute Beleuchtung, darf einen Höchstwert nicht überschreiten, der sich aus der Referenzausführung errechnet. Dabei ist der Jahres-Primärenergiebedarf auf das 0,75-fache des Referenzgebäudes begrenzt.

Um sicher zu stellen, dass Energieverluste beim Heizen und Kühlen bereits durch den baulichen Wärmeschutz vermieden werden, ist dieser im Mittel auf das Niveau der Referenzausführung festgeschrieben. Die Referenz-U-Werte sind damit nicht als Höchst- oder Grenzwerte zu verstehen und dürfen an einzelnen Stellen überschritten werden; das macht aber die Kompensation durch verbesserten Wärmeschutz an anderer Stelle erforderlich.

Gegenüber der EnEV 2014 bleiben die Referenz-U-Werte unverändert:

Für Außenwände (einschließlich Einbauten, wie Rollladenkästen) liegt der Referenzwert beispielsweise bei 0,28 W/(m²K), für Dächer bei 0,20 W/(m²K).



Anforderungen an bestehende Gebäude

Abgesehen von wenigen Nachrüstverpflichtungen ergeben sich Anforderungen an die energetische Ausführung bestehender Bauten erst dann, wenn Außenbauteile „erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden“. Das sanierte Bauteil darf dann bestimmte U-Werte nicht überschreiten.

Der Höchstwert des Wärmedurchgangskoeffizienten für sanierte Bauteile beträgt z. B. bei Außenwänden und Steildächern 0,24 W/(m²K), für Flachdächer 0,20 W/(m²K). Dabei können vorhandene Bauteilschichten erhalten und in das Sanierungskonzept einbezogen werden. Vor der Beauftragung muss der Eigentümer ein informatorisches Beratungsgespräch mit einem Energieberater durchführen.

Von der Dämmverpflichtung ausgenommen sind Änderungen von Außenbauteilen, die nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes betreffen („Bagatellgrenze“). Eine weitere Ausnahme betrifft Bauteile, die nach dem 31.Dezember 1983 „unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften errichtet oder erneuert“ wurden. Bei aus technischen Gründen begrenzter Dämmschichtdicke gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach den anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke mit einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von max. 0,35 W/(mK) eingebaut wird.

Das neue Gesetz komplett

Wer sich für das neue Gebäudeenergiegesetz im Ganzen interessiert, findet es beispielsweise entweder im Bundesanzeiger oder auf der Seite GEG-Info. Dort gibt es auch weitere Angaben zum schrittweisen Übergang von EnEV zu GEG.

Fördermöglichkeiten

Um die ambitionierten Klimaziele zu erreichen, wurden die vorhandenen Fördermöglichkeiten verbessert und neue Instrumente geschaffen. Wie bisher, können Endverbraucher einen Investitionszuschuss der KfW in Anspruch nehmen. Dabei wurden die Zuschüsse durchgängig um 10 Prozentpunkte erhöht: Das Erreichen des Effizienzhaus 55-Standards wird mit 40 % der anrechenbaren Kosten bis maximal 48.000,- € gefördert, Einzelmaßnahmen mit 20 % (bis zu 10.000,- €). Die Mindestanforderungen bleiben unverändert; bei einer als Einzelmaßnahme geförderten Dachsanierung muss z. B. ein U-Wert von maximal 0,14 W/(m²K) erreicht werden, bei einer Fassadensanierung ein Höchstwert von 0,20 W/(m²K).

Alternativ zur KfW besteht die Möglichkeit, 20 % der eingesetzten Kosten über einen Zeitraum von drei Jahren als Direktabzug von der Steuerlast im Rahmen der Einkommenssteuererklärung geltend zu machen.

Beide Fördermöglichkeiten sind hochattraktiv, da die Fördersumme die Mehrkosten (gegenüber einer Bauteilertüchtigung nach GEG) in der Regel deutlich überschreitet. Die geforderten U-Werte werden mit puren-Dämmstoffen mühelos erreicht. Zu den passenden Produkten gelangen Sie über diesen Link.



Bis Oktober 2020: Energieeinsparverordnung soll das Klima schützen und die Energiekosten senken

Bauherren und Modernisierer müssen die Regeln der Energieeinsparverordnung einhalten

Sie sollte schon 2012 novelliert werden, doch es gab erst 2014 eine neue Fassung: Die „Energieeinsparsparverordnung“ (EnEV), meist verkürzt als Energieeinsparverordnung bezeichnet, gilt bis auf weiteres für alle, die den Bau eines neuen Hauses oder eine umfangreichere Sanierung ihres Bestandsgebäudes planen. Grundsätzliches Ziel der Verordnung ist es nach dem Willen des Gesetzgebers, den Energiebedarf von Gebäuden für Heizung und Warmwasserbereitung um 30 Prozent zu senken. Die Energieeinsparverordnung ist damit ein wichtiger Baustein zur Erreichung der Klimaschutz-Ziele. Denn Wohngebäude sind für gut ein Drittel des gesamten Energieverbrauchs in Deutschland verantwortlich und verbrauchen damit aktuell mehr Energie als die Industrie oder der Straßenverkehr. Die Einsparpotenziale sind sehr groß, denn noch immer noch verbrauchen viele Altbauten weitaus mehr Energie als nötig. Laut der Deutschen Energie-Agentur könnten viele unsanierte Altbauten rund 80 Prozent ihres derzeitigen Energieverbrauchs einsparen, wenn sie durch eine Modernisierung konsequent auf den heutigen Stand des technisch Möglichen gebracht werden würden.

Die Regeln der Energieeinsparverordnung für den Neubau

Für den Neubau legt die Energieeinsparverordnung Grenzwerte für den so genannten Primärenergieverbrauch fest. Er beschreibt den gesamten Energieverbrauch aus Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung, der nach in der EnEV festgelegten Kriterien berechnet werden muss. In die Berechnung fließt unter anderem der Primärenergiefaktor ein: Er gibt das Verhältnis von eingesetzter Energie aus dem Energieträger zu der letztlich nutzbaren Energie im Gebäude wieder. Je umweltschonender die Energieform, desto günstiger ist in der Regel dieser Faktor. Strom hat beispielsweise einen Faktor von 3, da große Transport- und Leitungsverluste einberechnet werden müssen. Steinkohle, Heizöl oder Erdgas liegen bei 1,1 und Solarenergie bei 0,0. Diese Faktoren spielen daher als Rechengröße bei der Berechnung des Primär- oder Endenergieverbrauichs für ein Gebäude eine sehr wichtige Rolle. Zusätzlich schreibt das „Erneuerbare Energien Wärmegesetz“ (EEWärmeG) vor, dass ein Teil des Energiebedarfs aus erneuerbaren Quellen, also z.B. aus Solarwärme oder Wärmepumpen, gedeckt werden muss. Kompensiert werden kann dieser Anteil aber auch durch eine Wärmedämmung, die die Vorgaben der Energieeinsparverordnung übertrifft.

Grundlage der Berechnungen ist ein Referenzgebäude, das in einer Anlage der Energieeinsparverordnung detailliert angegeben ist. Auch bei der Wärmedämmung macht die Verordnung klare Vorgaben, hier sind spezifische Transmissionswärmeverluste, also die Abgabe von Wärme von innen nach außen, für alle relevanten Bauteile festgelegt und beschrieben. Hochleistungsdämmungen auspuren Polyurethan-Hartschaum stellen eine sichere Wärmedämmung von Dach, Fassade und erdberührten Bauteilen sicher.

Die Regeln der Energieeinsparverordnung in der Altbaumodernisierung

Auch für Altbauten gibt die Energieeinsparverordnung Vorgaben. Elektro-Nachtspeicherheizungen etwa, die vor 1990 eingebaut wurden, dürfen ab 2020 nicht mehr betrieben werden. Und Brenner für Gas oder Öl ohne Brennwerttechnik, die vor Oktober 1978 eingebaut wurden und mehr als vier Kilowatt (kW) Leistung haben, müssen ebenfalls stillgelegt werden. Zudem müssen ungedämmte oberste Geschoßdecken bereits seit Ende 2011 gedämmt sein – hierfür gibt es preiswerte und einfache Lösungen mit puren Plattenelementen, die bereits mit einer festen Trittschicht versehen sind. Vor allem aber müssen sich Hausbesitzer bei Modernisierungen, Sanierungen Umbauten und Erweiterungen an Regeln zur Energieeffizienz halten. Wenn mehr als 10 Prozent eines Bauteils von einer Maßnahme betroffen sind, dürfen bestimmte in der Energieeinsparverordnung festgelegte Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile nicht überschritten werden, Fassadendämmung und Aufsparrendämmmung bieten hier die besten Möglichkeiten. Alternativ wird auch anerkannt, wenn das Haus nach Abschluss von Baumaßnahmen den Primärenergiebedarf und die Transmissionswärmeverluste des oben genannten Neubau-Referenzgebäudes um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet. Auf keinen Fall darf sich die Energieeffizienz eines Bauwerks durch Modernisierung, Umbau oder Erweiterung verschlechtern.

Der Energieausweis: Pflichtübung für Bauherren und Modernisierer

Der Energieausweis beschreibt den energetischen Zustand eines Gebäudes. Besonders bei Kauf oder Miete einer Wohnung oder eines Hauses gibt er daher wertvolle Hinweise auf die zu erwartenden Energiekosten und macht verschiedene Objekte vergleichbar. Ein gutes Abschneiden im Energieausweis wirkt sich daher auf den Wert einer Immobilie aus. Der Hausbesitzer muss den Ausweis auf Verlangen von Kauf- oder Mietinteressenten vorlegen. Pflicht ist die Erstellung des Energieausweises auf jeden Fall beim Neubau eines Wohnhauses oder bei Modernisierungen, Umbauten und Erweiterungen, die mehr als zehn Prozent einer Bauteils betreffen – in den Fällen also, wo im Altbau die Regeln der Energieeinsparverordnung greifen. Der Energieausweis darf nur von dafür zugelassenen Energieberatern ausgestellt werden, Zulässig ist nur mehr der „Energiebedarfsausweis“. Er basiert auf der Berechnung des Energiebedarfs für ein Gebäude anhand der Gebäudehülle und der eingesetzten Techniken.

Förderungen nach Energiesparverordnung

Wer für den Bau oder die Modernisierung seines Hauses in den Genuss von Fördergeldern etwa über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW, siehe www.kfw.de) kommen möchte, muss sich ebenfalls an Vorgaben der Energieeinsparverordnung halten. Im Altbau muss durch eine Modernisierung mindestens der Energiestandard eines EnEV-gerechten Neubaus erreicht werden. Im Neubau liegen die Anforderungen höher: Mindestens 30 Prozent besser als in der Energieeinsparverordnung vorgeschrieben muss ein neu zu errichtendes Haus geplant sein, um als „KfW-Effizienzhaus“ in den Genuss eines zinsvergünstigten Förderkredits und eines Tilgungszuschusses zu kommen. Je besser der Energiestandard, desto höher kann die Förderung ausfallen.

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